in English on same subject: http://home.broadpark.no/~wkeim/files/0511labw-en.htm and http://home.broadpark.no/~wkeim/files/blessing-en.htm
Einschreiben
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2
C
N-7020 Trondheim, den 29.10.02
An den
Kammeranwalt bei der
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstr. 32
D-70597 Stuttgart
Betreff:
KA 5/04/SM/gr Beschwerde Berufsaufsicht Dr. med. (...)
Sehr
geehrter Damen und Herren,
ich
beziehe mich auf die Aufgabe des Kammernanwaltes
berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen und meine Klagen bei
der Ärztekammer 17.9.00, beim Sozialministerium vom 9.5.01 und die
Entscheidung des Petitionsausschusses
13/598 vom 22.3.2002.
Der
Petitionsausschuss stellt u.a. "mangelhafte inhaltliche
Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten" fest.
"Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...)
vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu
klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein
"berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive
Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".
Leider
hat Herr Dr. med. (...) angekündigt meine Schreiben ungeöffnet
zurückzusenden und dies auch mit dem Schreiben vom 30.6.01.
schon ausgeführt. Deshalb können folgende Sachverhalte nicht
geklärt werden:
- Die Zurücksendung des Briefes vom (...) (wie auch die
Nichtbeantwortung vorher) verletzt die Berufspflicht
"Mitteilungen des Patienten gebührende
Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu
begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der
Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä in Verbindung mit
Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
- Die Vollständigkeit der Einsicht wurde mir gegenüber
nicht bestätigt. Zwar schreibt der Petitionsausschuss,
dass die Unvollständigkeit bestritten wird, doch ist
dieses Schreiben nicht zugänglich für mich.
(Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG
Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98)
- Ohne Zweifel steht einer eventuellen
Vollständigkeitserklärung die tatsächlich
entgegengenommenen Kopien entgegen, da Einträge für die
2. Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das Datum 26.5.98
verzeichnet ist. Falls das wirklich der einzige Eintrag
ist, liegt mangelnde Dokumentation (Verletzung des
Behandlungsvertrages § BGB 810) vor.
- Falls es sich dabei angeblich um "subjektive
Daten" handelt, erbitte ich die fehlende die
Begründung, siehe Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom
16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
- Die Einsicht vom 25.6.01 auf eine Bitte vom 6.6.00 ist mehr als ein
Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG
Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2 Wochen).
- Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast
unleserliche Kopien ist ein Wucherpreis. Laut
Gerichtsurteil (Amtsgericht
Essen Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf
leserliche Kopien. Folgendes Gerichtsurteil bestimmt,
dass der normale Preis pro Kopie eine Mark ist: Amtsgericht
Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.1998 - 30 C
1340/98-47 -
- Falls die Baden-Württembergischen Ärzte wirklich das
vordemokratische Privilegium haben, nicht mal den
Patienten Tatsachenberichtigungsrechte einräumen zu
müssen, so muss das (nobless oblige) natürlich höhere
Ansprüche an richtige Dokumentation zur folge haben. Die
Falschdatierung der fehlerhaften Datums 2.5.98 der 2.
Vorstellung verletzt die Dokumentationspflicht, da
dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die sichere
Diagnose in den Zeitraum der Behandlung bei Dr. med.
(...) fällt. Außerdem ist das Datum der ersten
Vorstellung verschwiegen. Die Pflicht zur korrekte
Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und § 10
MBO Ä.
- Es ist eine rechtlich gesicherte Pflicht, dass ein Arzt
Untersuchungen selber durchführen muss. Damit ist die
"sichere Diagnose" für die Zeit von einem
Monat vor Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die
Quelle dieser Sicherheit angegeben werden. Soweit die
Patientenakten lesbar sind, widerlegen sie die von der
Bezirksärztekammer frei erfundene Theorie, dass ich die
Quelle dafür sei. Da ich mich zu dieser Zeit in Norwegen
befand, kann ich schon deshalb sichere Angaben nicht
machen. Offensichtlich hat die Bezirksärztekammer von
Wissenschaft keine Ahnung.
- In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes habe ich am 19.7.00 die
Information über Behandlung an andere Stellen (z. B.
Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am
30.6.01 habe ich meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr
Dr. med. die Bezirksärztekammer unterrichtet, damit man
dort sieht, dass deren Theorien falsch sind. Aber diese
Schreiben wurde ungeöffnet zurückgesendet. Leider ist
bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten Information
nicht angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder
mit Absicht kann ich nicht klären, da Dr. med. (...)
Briefe ungeöffnet zurückschickt.
- Da ich keine Einsicht bekam, weiß ich nicht wer hier die
Sache auf den Kopf stellt.
- Selbstverständlich kann und soll dieses Schreiben Herrn
Dr. med. (...) vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med.
(...) befreie Herrn Dr. med. nur dann von der
Schweigepflicht, wenn mir seine Erwiderungen (bzw. die
seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich gemacht werden.
Diese etwas komplizierte Methode ist notwendig um auch in
Deutschland das Menschenrecht "auf Auskunft in Bezug
auf alle über seine Gesundheit gesammelten Angaben"
(Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin, Artikel 10) zu
realisieren.
- Zur kommunikativen Selbstbestimmung gehört neben der
Einsicht in eigene Unterlagen auch die
Informationsfreiheit (Einsicht in öffentliche
Dokumente). Deutschland hat als einziges
zivilisiertes entwickeltes Land:
http://home.broadpark.no/~wkeim/foia-laws.htm
noch vor sich, dass die Bürger das Menschenrecht der
Informationsfreiheit zugestanden wird.
Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet
unter der Adresse: http://home.broadpark.no/~wkeim/020322ab.htm
publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.
Mit
freundlichen Grüßen
Walter
Keim
Wer trägt die Verantwortung, dass
Patientenrechte defizitär sind: http://home.broadpark.no/~wkeim/anklage.htm
Support freedom of information: http://home.broadpark.no/~wkeim/foi.htm#e-mail
Who is responsible for the lack of freedom of information: http://home.broadpark.no/~wkeim/I_accuse.htm
Support patients rights: http://home.broadpark.no/~wkeim/patients.htm#e-mail
Anlagen: Briefe vom 19.7.00 an LAK
und Dr. (...), Briefe vom 23.10.00, 9.5.01, 25.6.01, 11.1.02,
18.6.98, Petition 13/598 und Patientenkarte.
PS: Empfangsbestätigung. Anfrage über Bearbeitungszeit am 7.1.03 mit folgendem Text:
"Dabei lege ich auch
zugrunde, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union die
Akteneinsicht in Artikel 41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete
Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Active Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der
Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen Kodex für gute
Verwaltungspraxis"
ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit
(Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.
Als Europäer bin ich der Meinung,
dass die europäischen Grundrechte und die European
Charter of Patients Rights vom
Kammeranwalt respektiert werden sollten."
Der weitere Briefwechsel:
Diese Internetpublikation ist auch ein
"Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
PS: Auf diese Seite können Sie gerne
linken. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der von
mir gegebenen Informationen.
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